ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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VON:

ValueMatch B.V.

Palmstraat 16

3572 TC Utrecht


Niederlande

Nummer bei der niederländischen Handelskammer:73201383

Im Folgenden genannt: ValueMatch

Artikel 1 Definitionen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgenden Begriffe verwendet, außer es wird ausdrücklich etwas anderes angegeben.  

ValueMatch: der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auftraggeber: die Gegenpartei von ValueMatch

Teilnehmer: Teilnehmer an einem Training, Workshops oder Lehrgang, der von ValueMatch organisiert wird
Vereinbarung: die Vereinbarung über eine Dienstleistung

Offenes Training: Veranstaltung, Training, Workshop oder Lehrgang, für die sich Teilnehmer auf individueller Basis anmelden können

Artikel 2 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen zwischen ValueMatch und einem Auftraggeber, auf die ValueMatch diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.  
  2. Die vorliegenden Bedingungen sind gleichermaßen auf alle Vereinbarungen mit ValueMatch anwendbar, für deren Umsetzung Dritte hinzugezogen werden müssen.  
  3. Eventuelle Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufs- oder anderer Bedingungen von Auftraggebern wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. ValueMatch und der Auftraggeber werden sodann in Beratung treten, um die nichtigen bzw. für nichtig erklärten Bestimmungen zu ersetzen, wobei dem Ziel und der Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung falls möglich und so weit wie möglich Rechnung zu tragen ist.

Artikel 3 Angebote

  1. Alle Angebote sind unverbindlich, außer wenn im Angebot eine Annahmefrist genannt wird.
  2. Die von ValueMatch unterbreiteten Angebote sind unverbindlich; wenn nicht anders angegeben, sind sie 30 Tage gültig. Sofern nicht anders angegeben, ist ValueMatch nur dann an die Angebote gebunden, wenn der Vertragspartner ihre Annahme innerhalb von 30 Tagen bestätigt.
  3. Die Preise in den genannten Angeboten verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben wie auch exklusive eventuell im Rahmen der Vereinbarung entstehender Kosten, wozu auch Bank-, Versand- und Verwaltungskosten gehören.
  4. Wenn die Auftragsannahme (in untergeordneten Punkten) von dem Angebot abweicht, ist ValueMatch nicht daran gebunden. Sofern nicht anders angegeben, kommt die Vereinbarung dann nicht dieser abweichenden Auftragsannahme entsprechend zustande.
  5. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet ValueMatch nicht dazu, einen Teil des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises durchzuführen.
  6. Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 4 Umsetzung der Vereinbarung

  1. ValueMatch wird die Vereinbarung nach bestem Wissen und Können und den Anforderungen an Fachkompetenz entsprechend sowie gemäß dem zzt. bekannten Stand der Wissenschaft umsetzen.
  2. Wenn und insoweit eine korrekte Umsetzung der Vereinbarung dies verlangt, hat ValueMatch das Recht, bestimmte Tätigkeiten von Dritten durchführen zu lassen.  
  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass ValueMatch alle Informationen rechtzeitig erhält, von denen ValueMatch angibt oder von denen der Auftraggeber berechtigterweise wissen sollte, dass diese für die Umsetzung der Vereinbarung benötigt werden. Wenn ValueMatch die für die Umsetzung der Vereinbarung benötigten Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat ValueMatch das Recht, die Umsetzung der Vereinbarung auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die aus der Verzögerung resultierenden zusätzlichen Kosten gemäß den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.  
  4. ValueMatch ist für Schäden welcher Art auch immer nicht haftbar, da ValueMatch davon ausgeht, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen richtig und/oder vollständig sind.  
  5. Wenn vereinbart wurde, die Vereinbarung stufenweise durchzuführen, kann ValueMatch die Umsetzung von Teilen, die zu einer nachfolgenden Stufe gehören, so lange aufschieben, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Stufe schriftlich gutgeheißen hat.
  6. Wenn ValueMatch oder von ValueMatch beauftragte Dritte im Rahmen des Auftrags Tätigkeiten beim Auftraggeber vor Ort oder an einer vom Auftraggeber benannten Location ausführen, sorgt der Auftraggeber kostenlos für die von den Mitarbeitern berechtigterweise gewünschten Gegebenheiten.
  7. Der Auftraggeber stellt ValueMatch frei von eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vereinbarung Schäden erleiden, die dem Auftraggeber zur Last zu legen sind.

Artikel 5 Änderung der Vereinbarung

  1. Wenn sich während der Umsetzung der Vereinbarung herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Umsetzung notwendig ist, die auszuführenden Tätigkeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen dementsprechend anpassen.
  2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Vereinbarung geändert oder ergänzt wird, kann dadurch der Zeitpunkt des Abschlusses der Umsetzung beeinflusst werden. ValueMatch wird den Auftraggeber so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen.
  3. Wenn die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Folgen hat, so wird ValueMatch den Auftraggeber hiervon vorab unterrichten.  
  4. Wenn ein festes Honorar vereinbart wurde, wird ValueMatch dabei angeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einem Überschreiten dieses Honorars führt.  
  5. In Abweichung von Absatz 3 wird ValueMatch keine Mehrkosten in Rechnung stellen, falls die Änderung oder Ergänzung die Folge von Umständen ist, die ValueMatch zur Last gelegt werden können.  

Artikel 6 Vertragsdauer; Umsetzungsfrist

  1. Die Vereinbarung zwischen ValueMatch und einem Auftraggeber wird für eine bestimmte Zeit eingegangen, außer wenn aus der Art der Vereinbarung etwas anderes hervorgeht oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
  2. Wenn innerhalb der Laufzeit der Vereinbarung ein Termin für den Abschluss bestimmter Tätigkeiten vereinbart wurde, dann ist dies niemals ein endgültiger Termin. Bei Überschreiten des Umsetzungstermins muss der Auftraggeber ValueMatch daher schriftlich in Verzug setzen.  

Artikel 7 Honorar

  1. Für Angebote und Vereinbarungen, in denen ein festes Honorar angeboten oder vereinbart wurde, gelten die Abschnitte 2 und 5 sowie 6 bis einschließlich 11 dieses Artikels. Wurde kein festes Honorar vereinbart, so gelten die Abschnitte 3 bis einschließlich 11 dieses Artikels.
  2. Die Parteien können bei Zustandekommen der Vereinbarung ein festes Honorar vereinbaren.
  3. Wenn kein festes Honorar vereinbart wird, wird das Honorar auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden festgesetzt. Das Honorar wird von ValueMatch entsprechend den üblichen Stundensätzen berechnet, die für den Zeitraum gelten, in dem die Tätigkeiten verrichtet werden, außer wenn ein davon abweichender Stundensatz vereinbart wurde.  
  4. Das Honorar und eventuelle Kostenvoranschläge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
  5. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat werden die geschuldeten Kosten periodisch in Rechnung gestellt.
  6. Wenn ValueMatch mit dem Auftraggeber ein festes Honorar oder einen festen Stundensatz vereinbart, ist ValueMatch dennoch berechtigt, dieses Honorars oder diesen Tarif anzuheben.
  7. ValueMatch hat das Recht, Preissteigerungen weiterzuberechnen, wenn ValueMatch nachweisen kann, dass die Tarife z. B. bei Löhnen und Gehältern zwischen den Zeitpunkten von Angebot und Lieferung signifikant gestiegen sind.
  8. Außerdem darf ValueMatch das Honorar anheben, wenn sich während der Durchführung von Tätigkeiten herausstellt, dass die ursprünglich vereinbarte bzw. beim Abschluss der Vereinbarung zu erwartende Arbeitsmenge in einem solchen Maße unterschätzt wurde und dafür nicht ValueMatch verantwortlich gemacht werden kann, dass vernünftigerweise nicht von ValueMatch erwartet werden kann, die vereinbarten Tätigkeiten zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar zu verrichten.
  9. Der Auftraggeber hat im Falle einer Preiserhöhung das Recht, die Vereinbarung aufzulösen, wenn das Honorar oder der Tarif innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung angehoben wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Auftraggeber das Recht, die Vereinbarung aufzulösen, wenn die Anhebung mehr als 10 % beträgt. Der Auftraggeber ist nicht zur Auflösung der Vereinbarung berechtigt, wenn die Anhebung des Honorars oder Tarifs infolge gesetzlicher Vorschriften erfolgt.  
  10. ValueMatch wird dem Auftraggeber die geplante Anhebung des Honorars oder Tarifs schriftlich mitteilen und den Auftraggeber dabei über den Umfang und den Termin, zu dem die Anhebung in Kraft tritt, informieren.
  11. Wenn der Auftraggeber die durch ValueMatch mitgeteilte Anhebung des Honorars oder Tarifs nicht akzeptieren möchte, hat der Auftraggeber das Recht, die Vereinbarung innerhalb von sieben Werktagen nach dieser Mitteilung schriftlich zu kündigen bzw. den Auftrag zu dem Termin zu kündigen, an dem lt. Mitteilung von ValueMatch die Preis- oder Tarifänderung in Kraft treten sollte.  

Artikel 8 Zahlung

  1. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von ValueMatch anzugebende Weise in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen haben keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsverpflichtung.  
  2. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zahlt, ist der Auftraggeber von Gesetzes wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet in einem solchen Fall Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, außer wenn die gesetzlichen Zinsen höher sind, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Zinsen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden berechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber in Verzug ist, bis zur Zahlung des vollständigen Betrags.  
  3. Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, Pfändung oder eines Zahlungsaufschubs des Auftraggebers sind die Forderungen von ValueMatch an den Auftraggeber unverzüglich fällig.  
  4. ValueMatch hat das Recht, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen als Erstes mit den Kosten zu verrechnen, danach mit den aufgelaufenen Zinsen und als Letztes mit der Hauptsumme und den laufenden Zinsen. ValueMatch kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber eine andere Reihenfolge für die Zuweisung der Zahlungen angibt. ValueMatch kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme verweigern, wenn dabei nicht gleichzeitig auch die aufgelaufenen und laufenden Zinsen wie auch die Kosten beglichen werden.

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von ValueMatch gelieferten Gegenstände, wozu eventuell auch Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien etc. gehören, bleiben Eigentum von ValueMatch, bis der Auftraggeber alle nachfolgenden Verpflichtungen aus allen mit ValueMatch geschlossenen Vereinbarungen erfüllt hat.
  2. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Gegenstände zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
  3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände pfänden bzw. ein Recht auf diese Gegenstände begründen wollen oder geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, ValueMatch so schnell, wie man berechtigterweise erwarten kann, davon zu unterrichten.  
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden wie auch gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen und die entsprechende Versicherungspolice bei der ersten Aufforderung zur Einsicht vorzulegen.  
  5. Von ValueMatch gelieferte Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen in Punkt 1 dieses Artikels unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft und keinesfalls als Zahlungsmittel verwendet werden.  
  6. Für den Fall, dass ValueMatch seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte nutzen möchte, gibt der Auftraggeber ValueMatch oder von ValueMatch zu beauftragenden Dritten schon jetzt die bedingungslose und nicht widerrufbare Zustimmung, all die Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von ValueMatch befindet, und die Gegenstände wieder an sich zu nehmen.  

Artikel 10 Inkassokosten

  1. Wenn der Auftraggeber die (rechtzeitige) Erfüllung seiner Verpflichtungen unterlässt oder in Bezug auf die (rechtzeitige) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist, dann gehen alle angemessenen Kosten, die notwendig sind, um die Erfüllung außergerichtlich zu erlangen, zu Lasten des Auftraggebers. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber im Falle einer Geldforderung Inkassokosten. Diese Inkassokosten werden berechnet gemäß dem Inkassotarif, der von der Nederlandse Orde van Advocaten (der Niederländischen Rechtsanwaltskammer) in Inkassofällen empfohlen wird.  
  2. Wenn ValueMatch höhere Kosten entstanden sind, die berechtigterweise notwendig waren, dann sind auch diese Kosten erstattungsfähig.
  3. Die eventuell entstandenen angemessenen Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 11 Prüfung, Reklamationen

  1. Eventuelle Beschwerden über die verrichteten Tätigkeiten müssen ValueMatch vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tage nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der betreffenden Tätigkeiten schriftlich mitgeteilt werden. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass ValueMatch in der Lage ist, darauf adäquat zu reagieren.
  2. Wenn eine Beschwerde begründet ist, wird ValueMatch die Tätigkeiten nachträglich wie vereinbart verrichten, außer wenn dies mittlerweile für den Auftraggeber nachweislich sinnlos geworden ist. Das Letztere muss vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.  
  3. Wenn es nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, die vereinbarten Tätigkeiten zu verrichten, haftet ValueMatch nur innerhalb der Grenzen von Artikel 16.

Artikel 12 Kündigung

  1. Beide Parteien können die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen.
  2. Wenn die Vereinbarung zwischenzeitlich vom Auftraggeber gekündigt wird, hat ValueMatch Anrecht auf Kompensation aufgrund des dadurch entstandenen und glaubhaft gemachten Auslastungsverlustes, außer wenn der Kündigung Tatsachen oder Umstände zugrunde liegen, die ValueMatch zur Last zu legen sind. Außerdem ist der Auftraggeber in einem solchen Fall verpflichtet, die Rechnungen für die bis zu diesem Zeitpunkt verrichteten Tätigkeiten zu bezahlen. Die vorläufigen Ergebnisse der bis dahin verrichteten Tätigkeiten werden dem Auftraggeber dann auch unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt.  
  3. Wird in der Vereinbarung eine Begleitung, ein Training, ein Workshop oder eine Konferenz aufgeführt und annulliert der Auftraggeber diese Leistung gänzlich oder teilweise innerhalb von einer Frist von 30 Tagen vor dem geplanten Beginn, hat der Auftraggeber kein Recht auf Verringerung des vereinbarten Betrags.
  4. Wenn der Auftraggeber oder die für die Begleitung angemeldete Person einen geplanten Termin für eine individuelle Begleitung mindestens 48 Stunden vor Beginn annulliert, kann die annullierte Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden; mit der Annullierung sind dann keine Kosten verbunden. Bei einer Annullierung weniger als 48 Stunden vor Beginn bleibt der vereinbarte Betrag geschuldet. Wird die Veranstaltung nachgeholt, so wird diese zusätzlich und zu den dann geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.
  5. Wenn die Vereinbarung zwischenzeitlich von ValueMatch gekündigt wird, wird ValueMatch in Absprache mit dem Auftraggeber für die Übertragung der noch zu verrichtenden Tätigkeiten an Dritte sorgen, außer wenn der Kündigung Tatsachen oder Umstände zugrunde liegen, die dem Auftraggeber zur Last zu legen sind.
  6. Wenn die Übertragung der Tätigkeiten zusätzliche Kosten für ValueMatch mit sich bringt, werden diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Artikel 13 Trainings, Workshops und Lehrgänge mit offener Anmeldung

  1. ValueMatch behält sich das Recht vor, ein offenes Training bei einer zu geringen Zahl von Anmeldungen zu annullieren. Die bereits angemeldeten Teilnehmer können wählen, ob sie an einem anderen Termin an dem offenen Training teilnehmen oder den vollständigen Rechnungsbetrag zurückerhalten möchten.
  2. ValueMatch kann unter besonderen Umständen den Ort für das offene Training ändern.
  3. Die Annullierung muss schriftlich erfolgen.
  4. Wenn der Preis für das offene Training unter 100 Euro exklusive MwSt. liegt, erfolgt bei einer Annullierung keine Rückerstattung.
  5. Annullierungsbedingungen für offene Trainings, die mehr als 100 Euro exklusive MwSt. kosten:
    1. Bei Annullierung bis 30 Tage vor Beginn des offenen Trainings werden 100 Euro exklusive MwSt. für Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
    2. Bei Annullierung bis 14 Tage vor Beginn eines offenen Trainings werden 50 % des vereinbarten Betrags in Rechnung gestellt.
    3. Bei Annullierung bis 7 Tage vor Beginn eines offenen Trainings werden 75 % des vereinbarten Betrags in Rechnung gestellt.
    4. Bei Annullierung weniger als 7 Tage vor Beginn des offenen Trainings wird der vollständige vereinbarte Betrag in Rechnung gestellt.
  6. Der Teilnehmer hat das Recht, kostenlos einen anderen Teilnehmer am offenen Training teilnehmen zu lassen, sofern dies in Absprache mit ValueMatch geschieht und der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für das offene Training erfüllt.

Artikel 14 Aufschiebung und Auflösung

  1. ValueMatch ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen aufzuschieben oder die Vereinbarung aufzulösen, wenn:
  1. der Auftraggeber die Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  2. ValueMatch nach Abschluss der Vereinbarung von Umständen erfährt, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber die Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Falls es gute Gründe gibt, zu befürchten, dass der Auftraggeber die Vereinbarung nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, ist eine Aufschiebung nur zulässig, soweit der Mangel diese rechtfertigt;
  3. der Auftraggeber bei Abschluss der Vereinbarung aufgefordert wird, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu stellen, und diese Sicherheit ausbleibt oder nicht ausreichend ist.
  1. Außerdem ist ValueMatch dazu befugt, die Vereinbarung aufzulösen (auflösen zu lassen), wenn Umstände auftreten, die so geartet sind, dass die Umsetzung der Vereinbarung unmöglich ist oder nach den Maßstäben von Recht und Billigkeit nicht länger verlangt werden kann, oder wenn sich andere Umstände ergeben, die so geartet sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung angemessenerweise nicht erwartet werden kann.  
  2. Wenn die Vereinbarung aufgelöst wird, sind die Forderungen, die ValueMatch dem Auftraggeber gegenüber hat, unmittelbar fällig. Wenn ValueMatch die Erfüllung der Verpflichtungen aufschiebt, behält ValueMatch seine gesetzlichen Ansprüche und die Ansprüche aus der Vereinbarung.
  3. ValueMatch behält sich stets das Recht vor, Schadensersatz zu fordern.

Artikel 15 Rückgabe von zur Verfügung gestellten Gegenständen

  1. Wenn ValueMatch dem Auftraggeber bei der Umsetzung der Vereinbarung Gegenstände zur Verfügung gestellt hat, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese Gegenstände innerhalb von 14 Tagen im ursprünglichen Zustand, ohne Mängel und vollständig zurückzugeben. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Kosten.
  2. Wenn der Auftraggeber, ganz gleich aus welchen Gründen, trotz einer entsprechenden Aufforderung die Erfüllung seiner in Punkt 1 genannten Verpflichtungen versäumt, hat ValueMatch das Recht, die daraus entstehenden Schäden und Kosten, wozu auch die Kosten für einen Ersatz zählen, vom Auftraggeber ersetzt zu bekommen.

Artikel 16 Haftung

  1. Sollte ValueMatch haftbar sein, dann beschränkt sich diese Haftung auf das, was in dieser Bestimmung geregelt ist.  
  2. Wenn ValueMatch für einen direkten Schaden haftbar ist, dann ist diese Haftung beschränkt auf maximal den Betrag der vom Versicherer von ValueMatch zu leistenden Zahlung, auf jeden Fall auf maximal den doppelten Rechnungsbetrag, auf jeden Fall auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung von ValueMatch für einen direkten Schaden ist immer auf einen Betrag von maximal € 5000,– (in Worten: fünftausend) beschränkt.
  3. In Abweichung von den Bestimmungen in Punkt 2 dieses Artikels wird die Haftung bei einem Auftrag mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten weiter beschränkt auf den für die letzten sechs Monate geschuldeten Teil des Honorars.
  4. Unter direktem Schaden werden ausschließlich verstanden:
  1. die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung sich auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
  2. die eventuellen angemessenen Kosten, die verursacht wurden, um die mangelhafte Leistung von ValueMatch in Bezug auf die Vereinbarung zu kompensieren, außer wenn diese ValueMatch nicht zur Last gelegt werden können;
  3. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder zur Begrenzung von Schäden verursacht wurden, insoweit der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens, wie dieser in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert ist, geführt hat.
  1. ValueMatch haftet zu keiner Zeit für indirekte Schäden, worunter auch Folgeschäden, Gewinnausfall, versäumte Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand fallen.
  2. Die in diesen Bedingungen festgelegten Beschränkungen der Haftung für direkten Schaden gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ValueMatch oder dessen Untergebenen entstanden ist.

Artikel 17 Freistellungen

  1. Der Auftraggeber stellt ValueMatch frei gegenüber Ansprüchen von Dritten mit Bezug auf geistiges Eigentum an Materialien oder Informationen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und die bei der Umsetzung der Vereinbarung genutzt werden.
  2. Wenn der Auftraggeber ValueMatch Informationsträger, elektronische Dateien, Software etc. zur Verfügung stellt, garantiert dieser, dass die Informationsträger, die elektronischen Dateien oder die Software frei von Viren und Defekten sind.

Artikel 18 Risikoübergang

  1. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem die Gegenstände dem Auftraggeber juristisch und/oder tatsächlich geliefert wurden und damit in die Gewalt des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber zu benennenden Dritten gebracht wurden.  

Artikel 19 Höhere Gewalt

  1. Die Parteien sind nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran gehindert werden in Folge eines Umstandes, den sie nicht verschuldet haben und der ihnen weder kraft eines Gesetzes, eines Rechtsaktes oder von im Geschäftsverkehr geltender Auffassungen zu Lasten gelegt werden kann.
  2. Unter höherer Gewalt verstanden werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung darunter verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, auf die ValueMatch keinerlei Einfluss ausüben kann, durch die ValueMatch aber nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen von ValueMatch.
  3. ValueMatch hat zudem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem ValueMatch seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
  4. Die Parteien können während der Dauer der höheren Gewalt die aus der Vereinbarung hervorgehenden Verpflichtungen aufschieben. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate ist, haben alle Parteien das Recht, die Vereinbarung aufzulösen, ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an die andere Partei.  
  5. Sofern ValueMatch zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung inzwischen teilweise erfüllt hat oder wird erfüllen können und der erfüllte respektive zu erfüllende Teil einen unabhängigen Wert hat, ist ValueMatch berechtigt, den schon erfüllten respektive zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als würde es sich um eine separate Vereinbarung handeln.

Artikel 20 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien sind verpflichtet zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander und aus anderen Quellen erhalten haben. Eine Information gilt dann als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn sich dies aus der Art der Information ergibt.
  2. Wenn ValueMatch aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder eines Gerichtsurteils verpflichtet ist, einem durch das Gesetz oder vom zuständigen Gericht bestimmten Dritten vertrauliche Informationen bereitzustellen, und ValueMatch sich in dem Fall nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder gewährtes Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, dann ist ValueMatch nicht zur Zahlung von Schadensersatz oder zu einer Entschädigung verpflichtet und ebenso ist der Vertragspartner nicht berechtigt zur Auflösung der Vereinbarung aufgrund irgendeines Schadens, der dadurch entstanden ist.

Artikel 21 Geistiges Eigentum und Urheberrechte

  1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich ValueMatch die Rechte und Befugnisse vor, die ValueMatch aufgrund des Urheberrechtsgesetzes zustehen.
  2. Alle von ValueMatch zur Verfügung gestellten Unterlagen usw., beispielsweise Berichte, Empfehlungen, Vereinbarungen, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software etc., sind ausschließlich für die Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen von ihm nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ValueMatch vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, außer wenn aus der Art der zur Verfügung gestellten Stücke etwas anderes resultiert.  
  3. ValueMatch behält sich das Recht vor, die durch die Ausübung der Tätigkeiten gewonnenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern Dritten dabei keine vertraulichen Informationen zur Kenntnis gegeben werden.  

Artikel 22 Rechtsstreitigkeiten

  1. Das Gericht am Standort von ValueMatch ist alleinig befugt, alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag zur Kenntnis zu nehmen, außer wenn das Amtsgericht befugt ist. ValueMatch hat dennoch das Recht, dem nach dem Gesetz befugten Gericht den Streitfall vorzulegen.  
  2. Die Parteien werden sich erst an das Gericht wenden, nachdem sie alle Anstrengungen unternommen haben, den Streitfall in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

Artikel 23 Anwendbares Recht

  1. Auf alle Vereinbarungen zwischen ValueMatch und dem Auftraggeber findet niederländisches Recht Anwendung.

Artikel 24 Änderung und Aufbewahrungsort der Bedingungen

  1. Diese Bedingungen wurden bei der Handelskammer in Utrecht hinterlegt. Anwendbar ist immer die letzte hinterlegte Version bzw. die Version, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung galt.  

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